Kurztitel

Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

06.12.2008

Außerkrafttretensdatum

06.03.2015

Text

Paragraph 34,

Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar.