Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2008,
Paragraph 34,
06.12.2008
06.03.2015
Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar.