Absatz eins,Jeder Eingang zu einem Gastraum ist mit einem Symbol gemäß Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.
Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 2
01.01.2009
NKV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
11.09.2017
20006097
NOR40102812