Kurztitel

Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2030

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 13,

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugtechnik oder Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung gemäß 27 Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten die 10, 11 und 12 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20006084

Dokumentnummer

NOR40102729