Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 6
25.11.2008
30.06.2021
90/02 Kraftfahrrecht
Unter Eigenimport ist jedes Verbringen eines Kraftfahrzeuges aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland durch eine andere Person als einen Fahrzeughändler zu verstehen. Ein Händler-Eigenimport liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch jeden anderen Fahrzeughändler als den Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland geliefert wird.
jetzt Paragraph 7
24.06.2021
20006083
NOR40102714