Kurztitel

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Außerkrafttretensdatum

27.05.2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den Paragraphen 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt EG Nummer L 105 Seite 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt EG Nummer L 302 Seite 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,,
    zollfrei sind.
  2. Absatz eins a,Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn ihre Einfuhr nach Paragraph 6, Absatz 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, steuerfrei ist.
  3. Absatz 2,Soweit in den Paragraphen 4 und 5 dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, treten für die Befreiung von den Verbrauchsteuern an die Stelle des Zollgebietes der Gemeinschaft das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze, an die Stelle eines Drittlandes jedes Land, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, Amtsblatt EG Nummer L 76 Seite 1, keine Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR40102706