Absatz eins,Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den Paragraphen 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach
- Ziffer einsder Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt EG Nummer L 105 Seite 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
- Ziffer 2der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt EG Nummer L 302 Seite 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
- Ziffer 3dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,,
zollfrei sind.