Berufsfotografen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 3
22.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheberrechtsbestimmungen.
05.05.2026
20002437
NOR40102667