Berufsfotografen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 2
22.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung.
05.05.2026
20002437
NOR40102666