Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen:
- Ziffer einsdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
- Ziffer 2Zeugnisse
- Litera aüber eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
- Litera büber die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
- Ziffer 3Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
- Ziffer 4Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- Ziffer 5Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- Ziffer 6Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.