Kurztitel

Waffengewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer

Munition

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
      2. Litera b
        über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
    3. Ziffer 3
      Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
    4. Ziffer 4
      Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    5. Ziffer 5
      Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
    6. Ziffer 6
      Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

Schlagworte

Berufsinstitution, Waffenhändler

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002522

Dokumentnummer

NOR40102661