Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) nachzuweisen:
- Ziffer einsdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- Ziffer 2Zeugnisse über die Erfüllung der Befähigungsnachweisvoraussetzungen für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition (Paragraph 5,) oder
- Ziffer 3Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
- Ziffer 4Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
- Ziffer 5Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
- Ziffer 6Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- Ziffer 7Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.