Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Kunststeinerzeuger als erfüllt anzusehen:
- Ziffer einsZeugnisse über eine Ausbildung nach Paragraph eins, oder
- Ziffer 2die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- Ziffer 3Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule im Bereich Bautechnik oder Steinmetzerei oder
- Ziffer 4Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- Ziffer 5Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird, oder
- Ziffer 6Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird, oder
- Ziffer 7Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- Ziffer 8Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der vorherige erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird.