Kurztitel

Steinmetzmeister-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Kunststeinerzeuger als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über eine Ausbildung nach Paragraph eins, oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule im Bereich Bautechnik oder Steinmetzerei oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird, oder
    6. Ziffer 6
      Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird, oder
    7. Ziffer 7
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
    8. Ziffer 8
      Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der vorherige erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Ausbildungen im Sinne von Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 8 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang, oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung (ehemals Kunststeinerzeuger) oder Betonfertiger - Terrazzoherstellung oder Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder eine andere staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung.

Schlagworte

Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002495

Dokumentnummer

NOR40102646