Kurztitel

Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller (Paragraph 94, Ziffer 15, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Medienbereich liegt und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmanagement bzw. Reproduktions- und Drucktechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmangement bzw. Reproduktions- und Drucktechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechniker oder einem anderen dem Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller entsprechenden Lehrberuf mit Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Ziffer 5
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung wie in Ziffer eins a, 2 a, 3 a, oder 4a oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder
  8. Ziffer 8
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung wie in Ziffer eins a, 2 a, 3 a, oder 4a oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder
  9. Ziffer 9
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
  10. Ziffer 10
    Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung wie in Ziffer eins a, 2 a, 3 a, oder 4a oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

Schlagworte

Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002432

Dokumentnummer

NOR40102598