Absatz eins,Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meister-(Befähigungs-)Prüfung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung.