Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Text

ARTIKEL 14

STREITBEILEGUNG

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden oder -stellen oder auf diplomatischem Wege beigelegt.