Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,
Artikel 14
01.12.2008
Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden oder -stellen oder auf diplomatischem Wege beigelegt.