Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,
Artikel 13
01.12.2008
(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen teilen einander das innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und jegliche Änderungen desselben mit.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden und –stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.