Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,
Artikel 10
01.12.2008
(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörde oder -stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen gehandhabt werden, gewährt. Die Genehmigung wird nur Individuen erteilt, die zum Zugang zu den betroffenen Informationen ordnungsgemäß befugt sind.
(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, bei der
zuständigen Sicherheitsbehörde oder -stelle zu stellen. Die
zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten der Besucher.
(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben: