Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Text

ARTIKEL 3

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN UND -STELLEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege ihre für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden und –stellen mit.