Absatz eins,In Polen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- Absatz a,Bezieht eine in Polen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und werden diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert, so nimmt Polen vorbehaltlich der Litera b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
- Absatz b,Bezieht eine in Polen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 oder 13 in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Polen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Österreich bezogenen Einkünfte entfällt.