Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 390/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2008,
Text
Bewilligungsklassen
(Anm.: § 8) (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.Anmerkung, Paragraph 8,) (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.
(3)Absatz 3,Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche (144-146 MHz, 430-440 MHz) unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.
(4)Absatz 4,Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 4. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.