Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 e,

Inkrafttretensdatum

30.09.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung

Paragraph 61 e,

  1. Absatz einsVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß Paragraph 61 a, in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, können durch Beschluss des obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, (PSG), umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, sind am Sitz des Vereins die Stiftungserklärung und die Schlussbilanz des Versicherungsvereins (Absatz 5,) zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Darüber sind alle Mitglieder des Vereins vor Auflage der Unterlagen in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise zu informieren.
  2. Absatz 2Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Umwandlung in Verbindung mit dem Inhalt der Stiftungserklärung die Interessen der Mitglieder als zukünftige Begünstigte der Privatstiftung gefährdet werden.
  3. Absatz 3Für die infolge Umwandlung des Vereins entstehende Privatstiftung gilt:
    1. Ziffer eins
      Als Stifter gilt der Verein; er kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, auf Widerruf der Privatstiftung und sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten.
    2. Ziffer 2
      Die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, PSG ist nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Sinkt der Anteil der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so bewirkt dies die Auflösung der Privatstiftung. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so wird ihre Auflösung nur dann bewirkt, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine oder, soweit diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sind, der betreffenden Privatstiftungen unter 26 vH sinkt.
    4. Ziffer 4
      Die Begünstigung in der Privatstiftung ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei der Aktiengesellschaft gebunden, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb oder Versicherungsteilbetrieb eingebracht hat. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dieser Aktiengesellschaft begründet die Begünstigtenstellung bei der Privatstiftung, im Fall der Beteiligung mehrerer Privatstiftungen die Begünstigtenstellung bei allen Privatstiftungen. Die Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Begünstigtenstellung in der Privatstiftung abschließen. Die näheren Voraussetzungen hiefür können zwischen Privatstiftung und Aktiengesellschaft vertraglich geregelt werden. Auch ohne eine solche vertragliche Regelung ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, der Privatstiftung auf deren schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der Personen bekannt zu geben, die durch Abschluss eines Versicherungsvertrages die Begünstigtenstellung erworben haben. Das Ende des Versicherungsverhältnisses bewirkt das Ende der Begünstigtenstellung.
    5. Ziffer 5
      Das sich aus der Schlussbilanz (Absatz 5,) ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht Gewinnrücklagen oder anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, für im PSG vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Den Rücklagen können jedenfalls jene Beträge zugeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Beteiligung der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, erforderlich sind. Paragraph 42, Absatz 2, ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Satzung die Stiftungserklärung tritt.
    6. Ziffer 6
      Letztbegünstigte sind die Personen, die zur Zeit der Auflösung Begünstigte gemäß Ziffer 4, waren. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist, soweit die Stiftungserklärung nicht anderes vorsieht, nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses an diese Begünstigten zu verteilen.
    7. Ziffer 7
      Die Privatstiftung kann in ihrem Namen (Paragraph 2, PSG) auch die Bezeichnung „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ oder eine Bezeichnung führen, in der das Wort „Versicherungsverein“ enthalten ist.
  4. Absatz 4Für die Organe einer aus der Umwandlung eines Vereins entstehenden Privatstiftung gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Privatstiftung hat einen Aufsichtsrat.
    2. Ziffer 2
      Die Paragraph 15, Absatz 2 und 3 und Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz PSG sind auf die Privatstiftung nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Die bisherigen Mitglieder des Vorstands des Vereins werden Mitglieder des ersten Vorstands der Privatstiftung, jene des Aufsichtsrats Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
    4. Ziffer 4
      Nachfolgende oder zusätzliche Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung werden vom Aufsichtsrat bestellt. Dem Aufsichtsrat obliegt auch die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund, wenn diese in der Stiftungserklärung vorgesehen ist.
    5. Ziffer 5
      Die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Aufsichtsrats ist von den verbleibenden Aufsichtsratsmitgliedern mit Mehrheitsbeschluss vorzunehmen. Jede beabsichtigte Bestellung ist im vorhinein auf Kosten der Privatstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Begünstigten sind berechtigt, binnen drei Wochen ab Bekanntmachung, schriftlich einen Bestellungsvorschlag zu Handen des Vorstands der Privatstiftung zu erstatten. In der Stiftungserklärung ist zu regeln, von wie vielen Begünstigten der Bestellungsvorschlag unterstützt sein muss, um behandelt zu werden. Erfüllen mehrere Bestellungsvorschläge diese Voraussetzung, so muss nur jener behandelt werden, der von den meisten Begünstigten unterstützt wird. Der Bestellungsvorschlag ist nicht bindend. Gehört dem Aufsichtsrat noch kein von den Begünstigten vorgeschlagenes Mitglied an, so erfordert ein Abgehen von dem Bestellungsvorschlag eine Mehrheit von zwei Dritteln der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder.
    6. Ziffer 6
      Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (Paragraph 11, Absatz 3,).
  5. Absatz 5Der Vorstand des Versicherungsvereins hat eine Schlussbilanz aufzustellen, die den Bestimmungen des 5. Hauptstücks unter Berücksichtigung des Paragraph 61 b, Absatz 3, entspricht. Paragraph 220, Absatz 3, Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlussbilanz gemeinsam mit der Stiftungserklärung der FMA im Zuge der Einholung von deren Genehmigung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Umwandlung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung beizufügen sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Veröffentlichung der Auflegung von Stiftungserklärung und Schlussbilanz,
    3. Ziffer 3
      der Bescheid der FMA, mit dem der Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde,
    4. Ziffer 4
      die Schlussbilanz des Vereins (Absatz 5,) und
    5. Ziffer 5
      der Prüfungsbericht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, PSG.
  7. Absatz 7Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht der Verein als Privatstiftung weiter. Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.
  8. Absatz 8Auf die Privatstiftung weiter anzuwenden sind Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 17 b,, Paragraph 30,, die Paragraphen 80 bis 81, Paragraph 81 b, Absatz 5 und 6, die Paragraphen 81 c bis 81g, Paragraph 81 h, Absatz eins bis 2a, Paragraph 81 n,, Paragraph 82, Absatz eins bis 7, 9 und 10, die Paragraphen 83 bis 85b, Paragraph 89,, Paragraph 95,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 103,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 108 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 109,, Paragraph 113,, Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 und Absatz 2 und 3 und die Paragraphen 115 bis 115b.

Anmerkung

EG: Art. römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40102443