Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Text

ARTIKEL 13

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND STELLEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und Stellen mit.