Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2008,
Artikel 10
01.12.2008
(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder Stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen bearbeitet oder aufbewahrt werden, gewährt. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe befugt sind.
(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, bei der zuständigen Behörde oder Stelle zu stellen. Die zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Besuchsanträge sollen in englischer Sprache gestellt werden und insbesondere folgende Angaben enthalten: