Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2008

Text

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung nicht zulässt. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / CTPOГO CEKPETHO / TOP SECRET werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.