Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Außerkrafttretensdatum

19.08.2016

Text

Prüfungskommissionen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, besteht
    1. Ziffer eins
      für die Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, aus
      1. Litera a
        dem nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen dem Fachinspektor für das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen) oder – sofern die Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit den sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder eine Verhinderung aus sonstigen dienstlichen Gründen vorliegt – einer vom Landesschulrat, für Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten einer vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betrauten Person aus einem Kreis von Fachleuten der betreffenden Schulart,
      2. Litera b
        dem Schulleiter sowie gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Werkstättenleiter (Bauhofleiter),
      3. Litera c
        aus den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern;
    2. Ziffer 2
      für die Zulassungsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, aus
      1. Litera a
        dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem,
      2. Litera b
        aus dem (den) vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfer(n);
    3. Ziffer 3
      für die Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, aus
      1. Litera a
        dem Leiter der Schule als Vorsitzendem,
      2. Litera b
        gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, dem Fachvorstand und dem Werkstättenleiter (Bauhofleiter),
      3. Litera c
        den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern.
  4. Absatz 4,Sofern die Schulbehörde erster Instanz Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
  5. Absatz 5,Sofern der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.
  6. Absatz 6,Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden einer Hauptprüfung (Absatz 3, Ziffer eins,) vertritt ihn der Schulleiter.
  7. Absatz 7,Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Absatz 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.
  8. Absatz 8,Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph 16, ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
  9. Absatz 9,Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (Paragraph 9, Absatz 2,) ist nicht zulässig.