Kurztitel

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

MLFGV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme und
  2. Ziffer 2
    militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme).
Sie ist nicht auf Militärluftfahrzeuge anzuwenden, die über die Ziffer eins, hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden. Für diese sind hinsichtlich der Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit die für die Zivil- oder Militärluftfahrt jeweils geltenden nationalen Bestimmungen anzuwenden.

Schlagworte

Zivilluftfahrt

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102252