Kurztitel
Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme und
militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme).
Sie ist nicht auf Militärluftfahrzeuge anzuwenden, die über die Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden. Für diese sind hinsichtlich der Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit die für die Zivil- oder Militärluftfahrt jeweils geltenden nationalen Bestimmungen anzuwenden.Sie ist nicht auf Militärluftfahrzeuge anzuwenden, die über die Ziffer eins, hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden. Für diese sind hinsichtlich der Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit die für die Zivil- oder Militärluftfahrt jeweils geltenden nationalen Bestimmungen anzuwenden.