Kurztitel

Finanzmarktstabilitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.10.2008

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Text

Abwicklung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Haftungsübernahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung konkreter Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 an die ÖIAG als Bevollmächtigte des Bundes nach Paragraphen 1002, ff ABGB zu übertragen. Die näheren Grundsätze für die Ausgestaltung der Maßnahmen, insbesondere Bestimmungen über ein Entgelt, sind vom Bundesminister für Finanzen mit der Übertragung der Durchführung der Maßnahme zu bestimmen. In diesen Vereinbarungen sind von Paragraph 66, BHG abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins, BHG sind jedenfalls vorzusehen.
  3. Absatz 3,Ebenso können Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 durch die Erteilung entsprechender Aufträge an die ÖIAG umgesetzt werden; diesfalls erwirbt die ÖIAG die Gesellschaftsanteile in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
  4. Absatz 4,Die vom Bund nach Paragraph 2, Absatz 2, übernommenen Gesellschaftsanteile können an die ÖIAG übertragen werden.
  5. Absatz 5,Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die ÖIAG eine Gesellschaft nach den Bestimmungen des AktG zu gründen und zu errichten, deren Stammkapital zur Gänze im Eigentum der ÖIAG steht. Der Unternehmensgegenstand hat ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen zu umfassen, die der ÖIAG nach den Absatz 2 bis 4 übertragen werden können. Bei dieser Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Der nicht auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind nach Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sofern in diesem Bundesgesetz auf die ÖIAG Bezug genommen wird, ist darunter auch diese Tochtergesellschaft zu verstehen.
  6. Absatz 6,Im Fall eines auf dieses Bundesgesetz gestützten Beteiligungserwerbs an Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen gelten die Anforderungen an Eigentümer und deren Verpflichtungen nach Paragraph 20, BWG und Paragraph 11 b, VAG als erfüllt.