(3)Absatz 3,Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 14,31 € (Anm.: Betrag gilt für das Kalenderjahr 2009 vgl. Art. 1 § 6 BGBl. II Nr. 346/2008); die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach Paragraph 7 a, beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 14,31 € Anmerkung, Betrag gilt für das Kalenderjahr 2009 vergleiche Artikel eins, Paragraph 6, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2008,); die Paragraphen 20 a und 20 c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.