Kurztitel

Beschaffungscontrolling-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

10.10.2008

Text

Messung der Prozesse

§ 6.

Die Messung der Prozesse umfasst:

  1. Ziffer eins
    Anzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,
  2. Ziffer 2
    Anteil der KMU an der Lieferantenstruktur insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-Definition für die in § 2 Abs. 1a BB-GmbH-Gesetz genannten Beschaffungsgruppen,
  3. Ziffer 2 a
    Anzahl der Angebote pro Ausschreibung und Anteil der Angebote, die von KMU gelegt wurden,
  4. Ziffer 3
    Anzahl der von der BB-GmbH durchgeführten Ausschreibungen insgesamt und je Beschaffungsgruppe unter Angabe der Verfahrensart,
  5. Ziffer 4
    Anzahl der anhängigen Vergabe-Rechtsmittelverfahren einschließlich der Geltendmachung daraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse sowie
  6. Ziffer 5
    Anzahl der Leistungsstörungen sowie die sich aus solchen ergebenden Zivilverfahren und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse.