Kurztitel
Beschaffungscontrolling-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2008,
Text
Messung der Prozesse
§ 6.
Die Messung der Prozesse umfasst:
Anzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,
Anteil der KMU an der Lieferantenstruktur insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-Definition für die in § 2 Abs. 1a BB-GmbH-Gesetz genannten Beschaffungsgruppen,
Anzahl der Angebote pro Ausschreibung und Anteil der Angebote, die von KMU gelegt wurden,
Anzahl der von der BB-GmbH durchgeführten Ausschreibungen insgesamt und je Beschaffungsgruppe unter Angabe der Verfahrensart,
Anzahl der anhängigen Vergabe-Rechtsmittelverfahren einschließlich der Geltendmachung daraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse sowie
Anzahl der Leistungsstörungen sowie die sich aus solchen ergebenden Zivilverfahren und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse.