Kurztitel

Beschaffungscontrolling-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

10.10.2008

Text

Umfang

§ 4.

  1. Absatz einsDas Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.
  2. Absatz 2Folgende Bereiche unterliegen dem Beschaffungscontrolling:
    1. Ziffer eins
      Entwicklung der Beschaffungsgruppen (§ 5),
    2. Ziffer 2
      Prozesse im Beschaffungsablauf (§ 6),
    3. Ziffer 3
      Kundenzufriedenheit (§ 7) sowie
    4. Ziffer 4
      Innovationen und Lieferantenstruktur (§ 8).