Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2008,
Artikel eins,
01.10.2008
(1) Dieses Übereinkommen ist auf Kinder anzuwenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Ziel dieses Übereinkommens ist es, zum Wohl von Kindern deren Rechte zu fördern, ihnen prozessuale Rechte zu gewähren und die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern, indem sichergestellt wird, daß Kindern selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Stellen in Kinder berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde Auskunft erteilt und die Teilnahme gestattet wird.
(3) Im Sinn dieses Übereinkommens sind Kinder berührende Verfahren vor einer Justizbehörde familienrechtliche Verfahren, insbesondere in bezug auf die Ausübung der elterlichen Verantwortung, beispielsweise die Bestimmung des Aufenthalts von Kindern und den persönlichen Verkehr mit ihnen.
(4) Jeder Staat gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mindestens drei Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde an, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
(5) Jede Vertragspartei kann durch eine weitere Erklärung zusätzliche Arten familienrechtlicher Verfahren angeben, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, oder Auskünfte über die Anwendung des Artikels 5, des Artikels 9 Absatz 2, des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 11 erteilen.
(6) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, Regeln anzuwenden, die für die Förderung und die Ausübung von Kinderrechten günstiger sind.