Hinweis darauf, dass der Wert der Anlagen steigen und fallen kann und der Investor möglicherweise weniger als sein investiertes Kapital zurückbekommen kann;
Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2008,
Paragraph 6
06.09.2008
In Schema C Ziffer 2, des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „kurze Beurteilung des Risikoprofils“ folgende Informationen zu verstehen: