Kurztitel

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.09.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können.
  2. Absatz eins a,Durch Veränderungen der Treibstoffpreise, insbesondere wenn diese mehrmals täglich erfolgen, dürfen Verbraucher nicht irregeführt werden. Dies gilt auch für die Werbung hiefür, wenn der in der Werbung angegebene Preis nicht mit dem bei der Tankstelle verlangten Preis übereinstimmt.
  3. Absatz 2,Ist die Auszeichnung der Preise auf die im Absatz eins, bezeichnete Art nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig, so sind die im Absatz eins, genannten Preise derart auszuzeichnen, daß sie die in den Tankstellenbereich einfahrenden motorisierten Straßenbenützer vom Fahrzeug aus leicht lesen und zuordnen können.
  4. Absatz 3,Werden die Preise auch außerhalb des Tankstellenareals in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Tankstelle ausgezeichnet, so hat dies ebenfalls den Erfordernissen der Absatz eins und Absatz eins a, zu entsprechen.

Schlagworte

Normalbenzin

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10007276

Dokumentnummer

NOR40101503