Kurztitel

Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P13

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

18.04.2005

Text

(Übersetzung)

PROTOKOLL

ÜBER EINE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 56 DES ABKOMMENS ÜBER DIE

INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT UNTERZEICHNET IN MONTREAL AM

6. OKTOBER 1989

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION;

die am 6. Oktober 1989 in Montreal zu ihrer 27. Tagung

ZUSAMMENTRAT,

die FESTSTELLTE, dass es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Anzahl der Mitglieder der Luftfahrtkommission zu erhöhen,

die es als angebracht ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen *1) über die Internationale Zivilluftfahrt diesbezüglich abzuändern,

  1. Ziffer eins
    GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a) des vorgenannten Abkommens den folgenden Änderungsvorschlag des besagten Abkommens:
    „In Artikel 56 des Abkommens ist der Ausdruck ‚Fünfzehn Mitglieder’ durch ‚Neunzehn Mitglieder’ zu ersetzen“;
  2. Ziffer 2
    BESTIMMT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a) des genannten Abkommens, dass besagte Änderung in Kraft tritt, nachdem sie von einhundertacht Vertragsstaaten ratifiziert worden ist; und
  3. Ziffer 3
    BESCHLIESST, dass der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über die obgenannte Änderung und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abfassen solle, das in jeder Sprache gleichermaßen authentisch ist:
    1. Litera a
      Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Generalsekretär der Versammlung zu unterzeichnen.
    2. Litera b
      Das Protokoll steht jedem Staat, der das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder diesem beigetreten ist, zur Ratifikation offen.
    3. Litera c
      Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
    4. Litera d
      Das Protokoll tritt für jene Staaten, die es ratifiziert haben, am Tag der Hinterlegung der einhundertachten Ratifikationsurkunde in Kraft.
    5. Litera e
      Der Generalsekretär hat den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde des Protokolls allen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen.
    6. Litera f
      Der Generalsekretär hat unverzüglich alle Vertragsstaaten des Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zu benachrichtigen.
    7. Litera g
      Dieses Protokoll tritt für jeden Vertragsstaat, der es nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.
INFOLGEDESSEN auf Grund des vorgenannten Beschlusses der Versammlung
wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erstellt.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der siebenundzwanzigsten Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die von der Versammlung hiezu bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.
GESCHEHEN zu Montreal, am 6. Oktober 1989 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt und beglaubigte Abschriften sind vom Generalsekretär der Organisation allen Mitgliedstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu übermitteln.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2008,.