Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P12
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2008,
Artikel eins
28.11.2002
(Übersetzung)
PROTOKOLL
ÜBER EINE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 50 LIT. A
DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT
UNTERZEICHNET IN MONTREAL AM 26. OKTOBER 1990
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION
die am 25. Oktober 1990 in Montreal zu ihrer achtundzwanzigsten (außerordentlichen) Tagung ZUSAMMENTRAT;
die FESTSTELLTE, dass es der Wunsch einer großen Anzahl von Vertragsstaaten ist, die Mitgliederzahl des Rates zu erhöhen, um eine bessere Ausgewogenheit durch eine stärkere Vertretung der Vertragsstaaten zu sichern;
die es für angebracht ERACHTETE, die Anzahl der Mitglieder dieses Organs von 33 auf 36 zu erhöhen,
die es als notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen1 über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern;
INFOLGEDESSEN, gemäß vorgenanntem Beschluss der Versammlung, wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefasst.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der vorgenannten 28. (außerordentlichen) Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, von der Versammlung hiezu bevollmächtigt, dieses Protokoll.
GESCHEHEN zu Montreal am 26. Oktober 1990 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde hinterlegt, beglaubigte Abschriften hievon werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übermittelt.
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2008,.