Kurztitel

Kasein-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Text

2. Abschnitt
Gewährung von Beihilfen

Anzeigepflicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der AMA fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag anzuzeigen. Diese Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist.
  2. Absatz 2,In der Anzeige nach Absatz eins, hat sich der Hersteller schriftlich zu verpflichten,
    1. Ziffer eins
      eine monatliche Mengenbilanz über Anlieferung, Herstellung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich Kasein und Kaseinaten zu führen,
    2. Ziffer 2
      sich einer Kontrolle durch die AMA zu unterwerfen und
    3. Ziffer 3
      zu Unrecht empfangene Beträge zuzüglich Zinsen der AMA zurückzuzahlen.