Absatz eins,Es ist in öffentlichen Häfen verboten,
- Ziffer einsBetriebseinrichtungen des Hafens unbefugt zu benützen oder in Betrieb zu setzen;
- Ziffer 2Umschlagsgeräte von Fahrzeugen so zu bedienen, dass die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder der Verkehr im Hafen oder der Umschlag anderer Fahrzeuge behindert wird;
- Ziffer 3sich im Schwenkbereich in Betrieb befindlicher Krane unbefugt aufzuhalten oder Bahngleise, Kran- und andere Umschlagsanlagen unbefugt zu betreten;
- Ziffer 4Güter an anderen als an den hiefür bestimmten Plätzen abzulegen oder zu lagern;
- Ziffer 5die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, vorgeschriebenen Rettungsmittel zu entfernen oder missbräuchlich zu benützen;
- Ziffer 6Hafenböschungen und Kaimauern außer auf den in diese eingebauten Stiegen und Leitern zu besteigen;
- Ziffer 7die in den Ufern befindlichen Sickerschlitze und Drainagelöcher zu verstopfen oder in Wasserabzugsgräben, Wasserdurchlässe oder Kanäle Gegenstände irgendwelcher Art zu werfen oder Abdämmungen in denselben vorzunehmen;
- Ziffer 8Abdeckplatten von Brunnen, Kanälen, Spillanlagen und Schleifleitungen aufzuheben;
- Ziffer 9Wassersportgeräte zu benützen;
- Ziffer 10zugefrorene Hafenbecken ohne zwingenden Grund zu betreten;
- Ziffer 11offene Feuer anzulegen;
- Ziffer 12Haustiere frei umherlaufen zu lassen.
Die Verbote gemäß Ziffer 6, 8 und 10 gelten nicht für Bedienstete der Hafenverwaltung, Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes und Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert.