(9)Absatz 9,Während des Umschlages gefährlicher Güter und während des Entgasens der Ladetanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der Lände innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m rund um die Fahrzeuge und die Umschlagspontons nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während der Arbeiten ist das Befahren der Sicherheitszone entlang der Lände mit Straßen- oder Schienenfahrzeugen verboten. Auf die Sicherheitszone und auf die genannten Verbote ist an allen Zugängen zur Lände durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung-KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, hinzuweisen. Während des Umschlags ist die Sicherheitszone durch eine deutlich sichtbare Absperrung zu sichern, sofern das Gelände nicht weiträumiger gesichert ist.Während des Umschlages gefährlicher Güter und während des Entgasens der Ladetanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der Lände innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m rund um die Fahrzeuge und die Umschlagspontons nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während der Arbeiten ist das Befahren der Sicherheitszone entlang der Lände mit Straßen- oder Schienenfahrzeugen verboten. Auf die Sicherheitszone und auf die genannten Verbote ist an allen Zugängen zur Lände durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung-KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, hinzuweisen. Während des Umschlags ist die Sicherheitszone durch eine deutlich sichtbare Absperrung zu sichern, sofern das Gelände nicht weiträumiger gesichert ist.