Kurztitel

WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Artikel 25

Schiedsverfahren

  1. Ziffer eins
    Ein rasches Schiedsverfahren innerhalb der WTO als fakultatives Mittel der Streitbeilegung kann die Lösung gewisser Streitfälle, die von beiden Streitparteien klar umschrieben sind, erleichtern.
  2. Ziffer 2
    Wenn in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die Anrufung des Schiedsverfahrens dem Einvernehmen der Streitparteien, die sich über die anzuwendenden Verfahren einigen. Das Einvernehmen, das Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, wird allen Mitgliedern zeitgerecht vor dem tatsächlichen Beginn des Schiedsverfahrens notifiziert.
  3. Ziffer 3
    Andere Mitglieder können bei einem Schiedsverfahren nur im Einvernehmen der Streitparteien, die das Schiedsverfahren angerufen haben, Partei werden. Die Parteien im Verfahren kommen überein, den Schiedsspruch anzunehmen. Schiedssprüche werden dem DSB und dem betreffenden Rat oder Komitee des einschlägigen Abkommens, zu dem ein Mitglied jeden relevanten Punkt aufwerfen kann, notifiziert.
  4. Ziffer 4
    Die Artikel 21 und 22 finden sinngemäß auf die Schiedssprüche Anwendung.