WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Artikel 22
01.01.2008
Artikel 22
Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen
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*1) Das Verzeichnis im Dokument MTN.GNS/W/120 weist 11 Zweige aus. *2) Der Ausdruck „Schiedsrichter” bezieht sich sowohl auf eine Person als auch auf eine Gruppe.
*3) Der Ausdruck „Schiedsrichter” bezieht sich entweder auf eine Person, eine Gruppe oder die Mitglieder des ursprünglichen Untersuchungsausschusses, wenn sie in der Eigenschaft als Schiedsrichter handeln.
*4) Wenn die Bestimmungen eines erfaßten Abkommens von regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Stellen im Gebiet eines Mitglieds von den Bestimmungen dieses Absatzes verschiedene Bestimmungen enthalten, haben die Bestimmungen des erfaßten Abkommens Vorrang.