Um den Mitgliedern ausreichend Zeit zur Prüfung der Berichte der Untersuchungsausschüsse zu geben, gelten diese Berichte als vom DSB erst 20 Tage nach dem Datum ihrer Verteilung an die Mitglieder angenommen.
WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Artikel 16
01.01.2008
Artikel 16
Annahme der Berichte der Untersuchungsausschüsse
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*1) Falls eine Tagung des DSB innerhalb dieses Zeitraums nicht geplant ist, und zwar zu einer Zeit, die die Erfordernisse nach Artikel 16 Absatz 4 für eine Tagung ermöglicht, wird eine Tagung des DSB zu diesem Zweck abgehalten.