Vor Einbringung eines Falles hat das Mitglied selbst zu beurteilen, ob eine Aktion nach diesen Verfahren erfolgversprechend ist. Das Ziel der Streitbeilegungseinrichtung besteht darin, eine positive Lösung in einem Streitfall sicherzustellen. Eine für die Streitparteien beiderseits annehmbare Lösung, die auch mit den erfaßten Abkommen vereinbar ist, wird klarerweise vorgezogen. In Ermangelung einer beiderseits vereinbarten Lösung ist das erste Ziel der Streitbeilegungseinrichtung dahin gerichtet, üblicherweise die Zurücknahme der betreffenden Maßnahmen zu gewährleisten, wenn diese mit den Bestimmungen eines der erfaßten Abkommen als unvereinbar befunden wurden. Auf die Bestimmungen für einen Ausgleich soll nur dann Zuflucht genommen werden, wenn die unmittelbare Zurücknahme der Maßnahme untunlich ist und sich als vorübergehende Maßnahme bis zur Zurücknahme der Maßnahme, die mit einem erfaßten Abkommen unvereinbar ist, darstellt. Die letzte Zuflucht, die diese Vereinbarung Mitgliedern einräumt, die das Streitbeilegungsverfahren anrufen, besteht in der Möglichkeit der Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderer Verpflichtungen nach den erfaßten Abkommen auf diskriminierender Grundlage gegenüber dem anderen Mitglied, vorbehaltlich der Genehmigung solcher Maßnahmen durch das DSB.