Das Streitbeilegungsorgan wird zwecks Vollziehung dieser Regeln und Verfahren hiermit errichtet und wird, soweit nichts anderes in einem erfaßten Abkommen bestimmt ist, die Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der erfaßten Abkommen vollziehen. Demnach hat das DSB die Befugnis, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, Berichte von Untersuchungsausschüssen und Berufungsorganen anzunehmen, Überwachung der Durchführung von Entschließungen und Empfehlungen wahrzunehmen sowie die Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen nach den erfaßten Abkommen zu genehmigen. Bezüglich Streitigkeiten, die sich aus einem erfaßten Plurilateralen Handelsabkommen ergeben, bezieht sich der darin verwendete Begriff „Mitglied” nur auf jene, die Mitglieder eines einschlägigen Plurilateralen Handelsabkommens sind. In Fällen, in denen das DSB die Streitbeilegungsbestimmungen eines Plurilateralen Handelsabkommens vollzieht, können nur jene Mitglieder, die Parteien jenes Abkommens sind, an Entscheidungen oder Aktionen teilnehmen, die vom DSB in bezug auf die gegenständliche Streitigkeit getroffen wurden.