In Fällen, in denen in einer diesem Protokoll angeschlossene Liste sich für eine Ware eine weniger günstige Behandlung ergibt, als sie für eine solche Ware in den Listen des GATT 1947 vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgesehen war, wird von dem Mitglied, auf das sich die Liste bezieht, angenommen, daß es angemessene Maßnahmen getroffen hat, wie sie sonst nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels XXVIII des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur für Nicaragua, Peru und Uruguay.In Fällen, in denen in einer diesem Protokoll angeschlossene Liste sich für eine Ware eine weniger günstige Behandlung ergibt, als sie für eine solche Ware in den Listen des GATT 1947 vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgesehen war, wird von dem Mitglied, auf das sich die Liste bezieht, angenommen, daß es angemessene Maßnahmen getroffen hat, wie sie sonst nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels römisch 28 des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur für Nicaragua, Peru und Uruguay.