Kurztitel

WTO-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Artikel römisch zwölf

Beitritt

  1. Ziffer eins
    Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, das (der) in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen im vorliegenden Abkommen und in den Multilateralen Handelsabkommen behandelten Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann dem vorliegenden Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO vereinbart werden. Ein solcher Beitritt gilt für das vorliegende Abkommen und für die in den Anhängen hierzu enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen.
  2. Ziffer 2
    Beitrittsbeschlüsse werden von der Ministerkonferenz gefaßt. Die Ministerkonferenz genehmigt die Beitrittsbedingungen mit Zweidrittelmehrheit der WTO-Mitglieder.
  3. Ziffer 3
    Auf den Beitritt zu einem Plurilateralen Handelsübereinkommen finden die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens Anwendung.