Jedes Mitglied der WTO kann in der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1 einbringen. Die im Artikel römisch vier Absatz 5 angeführten Räte können ebenfalls der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen der einschlägigen Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1 unterbreiten, deren Funktionieren sie überwachen. Innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach formeller Einbringung bei der Ministerkonferenz - sofern die Ministerkonferenz nicht eine längere Frist beschließt - wird jeglicher Beschluß, die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen, von der Ministerkonferenz im Konsensweg gefaßt. Sofern nicht die Absätze 2, 5 oder 6 Anwendung finden, wird im Beschluß angegeben, ob die Bestimmungen der Absätze 3 oder 4 anzuwenden sind. Bei Vorliegen eines Konsens legt die Ministerkonferenz die vorgeschlagene Änderung unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Wird ein Konsens innerhalb des festgelegten Zeitraums während einer Tagung der Ministerkonferenz nicht erzielt, beschließt die Ministerkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, ob die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Soweit nicht die Absätze 2, 5 und 6 Anwendung finden, werden die Bestimmungen des Absatzes 3 auf die vorgeschlagene Änderung angewendet, außer wenn die Ministerkonferenz mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließt, die Bestimmungen des Absatzes 4 anzuwenden.