Absatz eins,bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
- Litera aeine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder
- Litera beine juristische Person oder ein Rechtssubjekt, das gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei eingerichtet oder gegründet wurde und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei seinen Sitz hat, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Vereinigungen oder Organisationen,
und das im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.