Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

27.08.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Beachte

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2011, G 34/10-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Oktober 2011, zu Recht erkannt:

„I. Die Wortfolge “, wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum“ im 6. Satz des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005,, war verfassungswidrig.

römisch zwei. Die im Spruchpunkt römisch eins. genannte Wortfolge ist auf die am 22. Juni 2011 bei Gericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“ vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2011,).

Text

Spielbankbesucher

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.
  2. Absatz 2,Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen.
  3. Absatz 3,Entsteht bei einem Inländer die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt. Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln. Ergibt sich aus diesen Auskünften die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, hat die Spielbankleitung den Spielteilnehmer schriftlich auf diese Gefahr hinzuweisen. Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieser Warnung unverändert häufig und intensiv am Spiel teil, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. Ist die Einholung der erforderlichen Auskünfte nicht möglich oder verlaufen diese ergebnislos, so hat die Spielbankleitung den Spielteilnehmer über dessen Einkommens- und Vermögenssituation zu befragen und gemäß den Erkenntnissen aus dieser Befragung unter sinngemäßer Anwendung des Vorstehenden zu warnen und gegebenenfalls zu sperren. Unterlässt die Spielbankleitung die Überprüfung oder Warnung des Spielteilnehmers oder die Untersagung oder Einschränkung des Zugangs zur Spielbank und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste, wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum. Die Haftung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung in Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.
  4. Absatz 4,Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
  5. Absatz 5,Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Absatz 4, mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.
  6. Absatz 6,Der Konzessionär hat jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art seines Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,
    1. Ziffer eins
      dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder
    2. Ziffer 2
      dass der Besucher der Spielbank einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB angehört oder eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB dient,
    so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (Paragraph 6, SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. Paragraph 41, Absatz eins, vorletzter Satz und Absatz 3 bis 4 und 7 BWG sind auf den Konzessionär nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.
  7. Absatz 7,Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BWG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Behörde (Paragraph 6, SPG) in Kenntnis zu setzen.
  8. Absatz 8,Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (Paragraph 6, SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.