(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 entfällt, wennDie Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 entfällt, wenn
durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung
Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehen sind unddurch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 vorgesehen sind und
von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird.