Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

12.08.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber, die den Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins und 2, Paragraphen 6, 6 a, 7, 8 und 9 Absatz eins bis 3 und 5 oder den Paragraphen 10 bis 22 b, 22 c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso sind Arbeitgeber zu bestrafen, die die wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 6 und 7 oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren.
  3. Absatz 2 a,Ebenso sind Arbeitgeber zu bestrafen, die in Bezug auf wöchentliche Ruhezeiten den Bestimmungen des Abschnittes Q der EU-OPS einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften zuwiderhandeln.
  4. Absatz 2 b,Abweichend von Absatz eins bis 2 sind Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn die wöchentliche Ruhezeit weniger als 24 Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.
  5. Absatz 3,Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat die Behörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, welchem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
  6. Absatz 4,Im Falle des Paragraph 22 a, Absatz eins, zweiter Satz genügt abweichend von Paragraph 44 a, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,.
  7. Absatz 5,Für Verstöße gegen die in Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein Jahr.
  8. Absatz 6,Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins und 2 nicht im Inland begangen, gelten sie an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.