Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2008,
Text
Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal
§ 19a.Paragraph 19 a,
Für Arbeitnehmer gemäß § 18f Abs. 1 Z 3 AZG ist § 19 mit Ausnahme von Abs. 2 Z 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese haben statt dessen Anspruch auf die Gewährung einer 36stündigen wöchentlichen Ruhezeit pro Kalenderwoche. Darüber hinaus haben sie Anspruch Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer 3, AZG ist Paragraph 19, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese haben statt dessen Anspruch auf die Gewährung einer 36stündigen wöchentlichen Ruhezeit pro Kalenderwoche. Darüber hinaus haben sie Anspruch
auf die Verlängerung von zwölf wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr auf 60 Stunden, die den Samstag und den Sonntag umfassen müssen,
auf die Verlängerung von zwölf weiteren wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr auf 60 Stunden, die nicht den Samstag und den Sonntag umfassen müssen, sowie
auf 28 weitere 24stündige Ruhezeiten.