Absatz eins,In dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für
- Ziffer einsArbeitnehmer, die
- Litera aauf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, als Zugpersonal (Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer eins,) eingesetzt sind, oder
- Litera bin Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben;
- Ziffer 2Arbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß Paragraph 5, des Eisenbahngesetzes, die
- Litera aals Fahrpersonal eingesetzt sind,
- Litera bfahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder
- Litera csonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten;
- Ziffer 3Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß Paragraph 2, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103, die
- Litera aals Fahrpersonal tätig sind,
- Litera bzur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder
- Litera cmit der Lawinensicherung, Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht;
- Ziffer 4Arbeitnehmer, im Schiffsdienst von Schifffahrts- oder Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,;
- Ziffer 5Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,;
- Ziffer 6Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem
- Litera aLuftfahrtgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253,
- Litera bFlughafen-Bodenabfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,,
- Litera cLuftfahrtsicherheitsgesetz - LSG, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,,
als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal Tätigkeiten ausüben, die zur Aufrechterhaltung des Luftverkehrs ständig erforderlich sind;
auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausüben.